Gleiches Recht für Abgabenbenhörde und Steuerpflichtigen:
Berufungszinsen ab 2012
Hat der Steuerpflichtige eine Abgabe bereits entrichtet, beruft aber gegen diese, so bekommt er bis zum 31.12.2011 bei Stattgabe den zuviel geleisteten Betrag nur unverzinst. Ab dem 1.1.2012 gibt es aber Berufungszinsen, woraus folgt, dass bei erfolgreicher Berufung eine Verzinsung des zuviel geleisteten Betrags stattfindet.
Bisher gestand die Bundesabgabenordnung (BAO) nur der Abgabenbehörde Zinsen zu, und zwar für den Fall, dass der Abgabenpflichtige unter Erfüllung der gesetzlichen Kriterien die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe, welche Gegenstand einer Berufung ist, verlangte. Wurde das Berufungsbegehren - das mit dem Aussetzungsantrag zusammenhängte - nun ausgeschlagen, musste der Steuerpflichtige zusätzlich zur ausstehenden Abgabe Aussetzungszinsen (2% über Basiszinssatz) zahlen. Zahlte der Abgabenpflichtige hingegen die Abgabe, wobei in einem Berufungsverfahren erkannt wurde, dass diese zu unrecht oder zu hoch berechnet wurde, bekam der Abgabenpflichtige nur den unverzinsten (zu viel geleisteten) Betrag retourniert.
Dieses einseitige Zinsrisiko wird mit 1.1.2012 abgeschafft. Gemäß § 105a BAO stehen dann auch dem Abgabenpflichtigen Berufungszinsen zu, wenn
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die Abgabe bereits entrichtet wurde,
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die Höhe der Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Berufung abhängt,
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die Höhe der Abgabe infolge der Berufung herabgesetzt wird, und
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der Abgabenpflichtige einen Antrag auf Berufungszinsen stellt.
Der Zinssatz beträgt analog zu den Aussetzungszinsen 2% über dem Basiszinssatz.
Nur Zinsen über € 50,- werden auch ausbezahlt (beidseitig). Weiters können keine Zinsen für Landes- oder Gemeindeabgaben beantragt werden, und es stehen keine Berufungszinsen zu, wenn zB Betriebsausgaben erst in der Berufung geltend gemacht werden. Da die neue Regelung erst ab 1.1.2012 in Kraft tritt, werden zuvor gezahlte Abgaben auch erst ab diesem Datum verzinst.
Michael Nemetz
www.lexandtax.at

